Allgemeine Verleihbedingungen

des Stadtjugendring Alfeld e.V., Sedanstraße 15, 31061 Alfeld (nachfolgend SJR genannt).

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des SJR sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Eingang der Mietanfrage wird dem Kunden nach Buchung per E-Mail bestätigt. Ein Mietvertrag kommt zustande zum Zeitpunkt der Abholung durch den Kunden. 

(3) Der SJR behält sich vor, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 2 Zahlung

(1) Die Zahlung der Verleihgebühren kann wie folgt erfolgen:

  • Online per Kreditkarte oder PayPal,

  • per Überweisung auf Rechnung,

  • bei Abholung in bar oder per EC-Karte.

(2) Alle Zahlungen sind spätestens bei Abholung fällig, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde.

§ 3 Abholung & Rückgabe

(1) Die Abholung erfolgt zu den im jeweiligen Angebot genannten Zeiten. Eine gesonderte Bestätigung der Abhol- und Rückgabezeiten ist nicht erforderlich.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die verliehenen Gegenstände bei Abholung auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu überprüfen. Mit der Entgegennahme bestätigt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand im Hinblick auf diese sichtbaren Mängel.

(3) Die Rückgabe hat fristgerecht, vollständig und in dem Zustand zu erfolgen, in dem die Gegenstände überlassen wurden. Schäden oder Verluste sind dem SJR unverzüglich anzuzeigen.

§ 4 Besondere Rückgabebedingungen

(1) Für bestimmte Gegenstände gelten besondere Rückgabebedingungen mit etwaigen Vertragsstrafen:

  • Pavillon: Der Pavillon ist trocken, sauber und ordnungsgemäß gefaltet zurückzubringen. Wird dies nicht eingehalten, fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 EUR an.

  • Buttonmaschine: Bei der Abholung erhalten Sie mehr Rohmaterialien für Buttons, als Sie bezahlt haben. Diese Rohmaterialien können Sie bei unerwartetem Mehrverbrauch benutzen. Diese, nicht bezahlten, Rohmaterialien müssen zurückgegeben werden, da sie ansonsten in Rechnung gestellt werden (zum gleichen in Anspruch genommenen Angebotspreis). 

(2) Weitergehende Schadensersatzansprüche des SJR bleiben unberührt.

§ 5 Haftung

(1) Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden, Verluste oder Verschlechterungen der verliehenen Gegenstände, soweit er diese zu vertreten hat.

(2) Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf das Verhalten von Personen, die mit seiner Zustimmung die Gegenstände nutzen.

(3) Der SJR haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch oder durch den Einsatz der verliehenen Gegenstände entstehen.